- Statistisches Bundesamt (StBA)
- I. Organisation:Gesetzliche Grundlage für die Arbeit des StBA ist das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz (BStatG)) vom 22.1.1987 (BGBl I 462/565) zuletzt geändert durch Art. 4 Strafverfahrensänderungsgesetz (StVÄG) 1999 vom 2.8.2000 (BGBl I 1261). Danach ist das StBA eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und Mittelpunkt der amtlichen statistischen Organisation im Bundesgebiet.- Beratendes Gremium: ⇡ Statistischer Beirat.II. Aufgabengebiet:1. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken): Methodisch und technisch im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder vorzubereiten und weiterzuentwickeln, auf die einheitliche und termingemäße Durchführung der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von Bundesstatistiken durch die Länder hinzuwirken, ihre Ergebnisse in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung für den Bund zusammenzustellen sowie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen.- 2. Bundesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, wenn und soweit es in einem Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten Länder zustimmen, sowie Erhebungen für besondere Zwecke, Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke und Sonderaufbereitungen durchzuführen, soweit die statistischen Ämter der Länder diese nicht selbst durchführen.- 3. In bes. Fällen Geschäftsstatistiken anderer Träger der amtlichen Statistik zu bearbeiten.- 4. Daten aus dem Verwaltungsvollzug anderer Bundesstellen als Geschäftsstatistiken aufzubereiten (Bankenstatistik, ⇡ Verkehrsstatistik) sowie Bundesstatistiken aus allgemein zugänglichen Quellen oder öffentlichen Registern zu erstellen.- 5. Auf die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung der Bundesstatistiken hinzuwirken.- 6. An der Vorbereitung des Programms der Bundesstatistik und der Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes, die die Aufgaben der Bundesstatistik berühren, mitzuwirken.- 7. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer Daten für Bundeszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen.- 8. Das statistische Informationssystem des Bundes zu führen sowie an der Koordinierung von speziellen Datenbanken anderer Stellen des Bundes mitzuwirken; das Gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vorhaben außerhalb der Bundesverwaltung eingeschaltet wird.- 9. Zur Vereinfachung und Verbesserung der Datengewinnung und -verarbeitung für Zwecke der Bundesstatistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebungen des Bundes zur Automation von Verwaltungsvorgängen und Gerichtsverfahren mitzuwirken; das Gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vorhaben außerhalb der Bundesverwaltung eingeschaltet wird.- 10. Die Bundesbehörden bei der Vergabe von Forschungsaufträgen bez. der Gewinnung und Bereitstellung statistischer Daten zu beraten sowie im Auftrag der obersten Bundesbehörden auf dem Gebiet der Bundesstatistik Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer und ähnlicher Art durchzuführen.- Die Vorschriften des BStatG gelten auch für statistische Erhebungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der EU angeordnet sind, soweit sich aus diesen Rechtsakten nichts anderes ergibt.- Im supra- und internationalen Bereich hat das StBA die Aufgabe, an der Vorbereitung von statistischen Programmen und Rechtsvorschriften sowie an der methodischen und technischen Vorbereitung und Harmonisierung von Statistiken sowie der Aufstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme statistischer Daten für Zwecke der EU und internationaler Organisationen mitzuwirken und die Ergebnisse an die EU und internationale Organisationen weiterzuleiten.III. Veröffentlichung/Datenverarbeitung:1. Zusammenfassende Veröffentlichungen: Statistisches Jahrbuch (jährlich); Wirtschaft und Statistik (monatlich); Statistischer Monatsbericht; weitere allgemeine und thematische Querschnittsveröffentlichungen zu Organisations- und Methodenfragen, z.B. Das Arbeitsgebiet der Bundesstatistik (zuletzt 1997) sowie Kurzbroschüren und Projektberichte.- 2. Spezielle periodisch erscheinende, durch Berichtsreihen weiter unterteilte Fachserien: 1 Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, 2 Unternehmen und Arbeitsstätten, 3 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, 4 Produzierendes Gewerbe, 5 Bautätigkeit und Wohnungen, 6 Binnenhandel, Gastgewerbe, Tourismus, 7 Außenhandel, 8 Verkehr, 9 Geld und Kredit, 10 Rechtspflege, 11 Bildung und Kultur, 12 Gesundheitswesen, 13 Sozialleistungen, 14 Finanzen und Steuern, 15 Wirtschaftsrechnungen, 16 Löhne und Gehälter, 17 Preise, 18 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, 19 Umwelt.- 3. Klassifikationen: Klassifikationen der wirtschaftlichen Tätigkeiten, Güter-, Personen-, Regional- und sonstige Klassifikationen.- 4. Kartographische Darstellungen im Zusammenhang mit den in längeren Zeitabständen stattfindenden Großzählungen.- 5. Statistik des Auslandes: Internationale Monatszahlen, Länder- und Länderkurzberichte, Statistisches Jahrbuch für das Ausland.- 6. Ein großer Teil der Daten steht auf maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.- Weitere Informationen unter www.destatis.de.
Lexikon der Economics. 2013.